Die Berufe der Medizinischen Technologie (MT) nehmen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den jeweiligen vorbehaltenen Tätigkeiten eine zentrale technische Schlüsselfunktion ein, um die qualitativ hochwertige Versorgung von Patient:innen zu gewährleisten. Mit dem neuen MT-Berufe-Gesetz werden zahlreiche Veränderungen eintreten, was für alle Beteiligten ein verändertes Denken erfordert sowie auch zu einem veränderten Berufsverständnis führen wird. Damit einhergehend entwickeln sich die Ausbildungen der MT-Berufe von einer rein schulischen Ausbildungsform zu einer nahezu dualen Form, die die Schulen stärker mit der beruflichen Praxis verbindet.
Am 28. Januar 2021 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das MT-Berufe-Gesetz beschlossen. Ebenso wurde im gleichen Jahr zum 17. September 2021 im Bundesrat über die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abgestimmt. Damit werden zum 1. Januar 2023 das neue Gesetz zur Medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz) und die dazugehörige neue Verordnung zur Ausbildung und Prüfung (MTAPrV) in Kraft treten und das bisherige MTA-Berufsgesetz aus dem Jahr 1993 mit der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von 1994 ablösen. Nach nahezu 30 Jahren wird den steigenden Anforderungen in Medizin und Technik sowie der Weiterentwicklung der Naturwissenschaften mit dem neuen MT-Berufe-Gesetz Rechnung getragen und gleichzeitig das Ziel verfolgt, das von den Bundesländern beabsichtigte „Gesamtkonzept Gesundheitsberufe“ insgesamt weiterzuentwickeln.
Mit dem neuen MT-Berufe-Gesetz werden zahlreiche Veränderungen eintreten, die alle bisherigen vier Berufe der Medizinischen Technologie-Assistenz – Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz (MTLA), Medizinisch-technische Radiologie-Assistenz (MTRA), Medizinisch-technische Funktionsassistenz (MTAF) und Medizinische Assistenz für Veterinärmedizin(VMTA) – gleichermaßen betreffen.
Das zukünftige MT-Berufe-Gesetz aller vier Berufe (MTL, MTR, MTF und VMT) enthält umfangreiche Regularien wie etwa Berufserlaubnis, vorbehaltene Tätigkeiten, Ausbildung und Ausbildungsverhältnis, Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in neun Teile mit 76 Paragrafen unterteilt sind. Detaillierte Regelungen zu den MT-Ausbildungen und Prüfungen aller vier Berufe der Medizinischen Technologie erfolgen ausführlich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV).
Berufsbezeichnung
Ab Januar 2023 ändert sich die Berufsbezeichnung aller MTA-Berufe. Damit ändert sich die Nennung der MTLA in Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik (MTL) (s. MTBG §1 Abs. 1 Nummer 1). Auch bereits ausgebildete MTLA dürfen somit ab Januar 2023 ihre Berufsbezeichnung ändern. Mit dieser Änderung entfällt erstmals nach fast 125 Jahren der Begriff „Assistenz“. Eine Erweiterung – §1 Abs. 2 Nummer 4 – betrifft den Hinweis zu den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.
Vorbehaltene Tätigkeiten
Die vorbehaltenen Tätigkeiten sind an die veränderten Anforderungen im beruflichen Handlungsfeld der Medizinischen Technolog:innen für Laboratoriumsanalytik (MTL) angepasst und dürfen grundsätzlich nach §5 MTBG nur von MTL ausgeübt werden. Diese lauten wie folgt:
„die Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung;
die Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten zur Prüfung der ärztlichen Diagnostik einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.
Ausgenommen hiervon sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboratoriumsanalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.“ (MTB-Gesetz §5 Abs. 1). Ausnahmen dazu werden in MTBG §6 geregelt.
Kompetenzorientierte Ausbildung
Die zukünftige Ausbildung der Medizinischen Technolog:innen ist sowohl auf übergreifende wie auch auf spezifische Kompetenzen ausgerichtet, die im beruflichen Handlungsfeld und jeweiligen Versorgungskontexten erforderlich sind (DIW-MTA; DVTA; 2022). Unter anderem richtet sich der Fokus im allgemeinen Ausbildungsziel (MTBG §8 Abs. 1) auf die Fach- und Methodenkompetenz zur selbstständigen Berufsausübung einschließlich der Personal- und Sozialkompetenz sowie die Fähigkeit zum Wissenstransfer und Selbstreflexion. Die berufsspezifischen Ziele der MTL-Ausbildung umfassen in §9 Kompetenzen etwa zum biomedizinischen Analyseprozess, Prozessabläufe der Histologie und Zytologie sowie zur Qualitätssicherung (§9 Abs. 1 Nr. 1–3). Im Weiteren werden in §9 Abs. 2 Nr. 1–9 übergreifende Kompetenzen als Ausbildungsziel formuliert wie etwa interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit, der Umgang mit digitalen Technologien und Datenmanagement sowie medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Prozesse.
Anforderungen an Schulen
Nach §18 MTBG übernimmt an den Schulen eine pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau die hauptberufliche Leitung. Hauptberufliche Lehrkräfte sollen zukünftig neben der MT-Ausbildung, mit der sie ihre fachliche Expertise aufweisen, auch über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung – mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen. Für Schulleitungen und Lehrkräfte, die bereits an MT-Schulen tätig sind, hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften geregelt. Des Weiteren können Länder durch Landesrecht weitere Regelungen festlegen.
Ausbildungsstruktur
Wie bereits oben beschrieben, müssen die MT-Schulen zukünftig stärker mit der beruflichen Praxis kooperieren, um MT-Ausbildungen erfolgreich gestalten und umsetzen zu können. Die Ausbildung zur MTL umfasst ab 2023 mindestens 4.600 Stunden, dabei fallen 2.600 Stunden auf den theoretisch-praktischen Unterricht an den MTL-Schulen sowie 2.000 Stunden auf die praktische Ausbildung (MTBG §13 ff.). Die Ausbildung dauert in Vollzeit weiterhin drei Jahre, kann allerdings auch in Teilzeit über höchstens fünf Jahre (neu!) absolviert werden.
Die Ausbildung erfolgt nun erstmals kompetenzorientiert und somit müssen auch die Ausbildungsverantwortlichen die in der MTAPrV aufgeführten Kompetenzen der Anlage 1 umsetzen. Innerhalb der Ausbildung müssen der praktische Ausbildungsteil und der theoretisch-praktisch durchgeführte Unterricht im Wechsel erfolgen und curricular aufeinander abgestimmt sein (MTAPrV §2 Abs. 1 und 2).
Gemäß §24 Abs. 1 und 2 MTBG muss jede Schule ein schuleigenes Curriculum für den theoretisch-praktischen Unterricht und einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung erstellen; dazu können laut §24 Abs. 5 MTBG die Länder unter Beachtung der Vorgaben der MTAPrV einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die schulinterne curriculare Arbeit erstellen.
Zur Unterstützung der Schulen und der Ministerien der Länder haben das DIW-MTA und der DVTA e. V. bereits im August 2021 eine Rahmenlehrplankommission gegründet und einen Rahmenlehrplan für alle MT-Berufe Ende Juli 2022 vorgestellt, der in curricularen Einheiten die Ausbildung kompetenzorientiert widerspiegelt (Abb. 1).