Missbrauchssubstanzen stellen sowohl im klinischen als auch im forensischen Alltag eine Herausforderung dar. Der Paragraph 24 a des Straßenverkehrsgesetzes reguliert einen Teil dieser Substanzen (StVG, VII, Anlage zu § 24a). Die Anlage enthält im Wesentlichen die Gruppen der Cannabinoide (Cannabis), Opiate (Heroin, Morphin), Kokain und Amphetamine einschließlich Abkömmlinge (z. B. Metamphetamin oder Ecstasy). Zusätzlich zu diesen „klassischen Drogen“ wurde seit 2005 eine Vielzahl neuer Substanzen, sog. neue psychoaktive Substanzen (NPS), durch das European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA, www.emcdda.europa.eu) auf dem Drogenmarkt verzeichnet: Bis ins Jahr 2017 waren es insgesamt 709 neue Wirkstoffe – im Vergleich dazu umfasst die Rote Liste nur ca. 1.600 Wirkstoffe. Ziel der Synthese solcher Substanzen ist es einerseits, neue Strukturen mit einer psychoaktiven Wirkung zu schaffen und daraus einen kommerziellen Nutzen zu ziehen, andererseits Gesetze, wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), zu umgehen.
Vertriebswege für solche Substanzen sind häufig Onlinemarktplätze im Darknet. Wie auch die „klassischen Drogen“, stellt diese Gruppe von neuen Substanzen eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und des sicheren Führens von Fahrzeugen und Maschinen dar. In New York City wurde beispielsweise 2016 eine Massenvergiftung („Zombie Outbreak“) mit dem synthetischen Cannabinoid AMB-FUBINACA beschrieben [1]. Dieses Beispiel zeigt, dass neuartige Substanzen unvorhergesehene Wirkungen haben können und somit in Bezug auf die menschliche Gesundheit schwer einzuschätzen sind.
Angesichts der großen und stetig zunehmenden Anzahl missbrauchsrelevanter Substanzen stellt sich die Frage nach geeigneten Testverfahren. Die Kenntnis der Vor- und Nachteile dieser Verfahren sowie deren Grenzen ist essenziell für eine korrekte Interpretation der Ergebnisse. Falsche Schlussfolgerungen können zu fehlerhaften therapeutischen Entscheidungen oder zu ungerechtfertigten Konsequenzen für Patienten und Klienten führen. Grundsätzlich können Schnelltests und beweisende (identifizierende) Verfahren unterschieden werden.
Schnelltests
Im Wesentlichen funktionieren diese meist immunologischen Tests auf Basis der Antigen-Antikörper-Reaktion (Schlüssel-Schloss-Prinzip). Größtenteils werden hier monoklonale Antikörper eingesetzt, die mehr oder weniger spezifisch an ein Zielmolekül anbinden (Abb. 1).